Leitbild und Strukturen

Satzung

§ 1 Name, Mitgliedschaft, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen »Bundesarbeitsgemeinschaft Arbeit e.V.«.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin. Er wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Berlin eingetragen.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein hat die Förderung der Hilfe für am Arbeitsmarkt besonders benachteiligte Personengruppen, insbesondere die Zielgruppe des § 53 AO, speziell durch soziale Betreuung, berufliche Qualifizierung und sonstige Maßnahmen zur Wiedereingliederung in das Arbeitsleben zum Zweck.
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:


    • die Vertretung der Interessen der Betroffenen und der Mitgliedseinrichtungen in Politik, Wirtschaft und Gesellschaft,
    • die Intensivierung der Öffentlichkeitsarbeit im Hinblick auf Hilfen für Arbeitslose,
    • die Förderung der Arbeit der Mitglieder und Träger von Einrichtungen und Maßnahmen, die im direkt lohnsubventionierten Arbeitsmarkt Arbeits- und Ausbildungsplätze für erwerbslose Menschen bereitstellen u. a. durch Projektarbeit, Entwicklung neuer Konzepte, Tagungen, Workshops und Fortbildungen,
    • die Förderung von Maßnahmen der Aus-, Fort- und Weiterbildung und sonstiger beruflicher Integrationsmaßnahmen von am Arbeitsmarkt benachteiligten Personen u. a. durch Entwicklung neuer Konzepte, Tagungen, Workshops und Fortbildungen,
    • die Förderung der Zusammenarbeit von Trägern im Bereich der Hilfen für Arbeitslose u. a. durch Tagungen, Workshops, Fortbildungen und Erfahrungsaustausch in Arbeitsgruppen,
    • die Anregung, Förderung und ideelle Unterstützung wissenschaftlicher Forschung über alle mit Arbeitslosigkeit verbundenen Probleme,
    • die Fortentwicklung der Angebote von Arbeit im Rahmen zielgruppenübergreifender sozialer Arbeit,die Beratung, Förderung, Hilfestellung und Unterstützung neuer Vorhaben im Rahmen der Hilfen für Arbeitslose.

§ 3 Selbstlosigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied werden können: Landesverbände, die sich dem Satzungszweck der bag arbeit verpflichten. Pro Bundesland kann nur ein Landesverband Mitglied der bag arbeit werden.
    Die Mitgliedschaft wird beim Vorstand der bag arbeit schriftlich beantragt. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
  2. Die Mitgliedschaft endet:


    • durch schriftliche Anzeige an den Vorstand mit Wirkung zum Ende eines Kalenderjahres
    • bei Auflösung/Beendigung der Arbeit des Mitglieds (Landesverbands) durch Ausschluss eines Mitglieds, das gegen die Zweckbestimmung des Vereins und die Satzung oder die Beitragsordnung verstoßen hat, aufgrund einer Entscheidung des Vorstandes. Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann einmalig die Delegiertenversammlung angerufen werden.

§ 5 Organe

Organe des Vereins sind

  • die Delegiertenversammlung
  • der Vorstand nach § 26 BGB
  • die Geschäftsführung

§ 6 Delegiertenversammlung

  1. Jeder Landesverband entsendet Delegierte in die Delegiertenversammlung. Die Anzahl der Delegierten je Landesverband wird wie folgt berechnet: Je angefangenen 10 Landesverbandsmitgliedern wird ein Delegierter entsandt, mindestens jedoch ein Delegierter pro Landesverband.
  2. Die Delegierten der Landesverbände sind durch die jeweiligen Mitgliedsversammlungen der Landesverbände zu wählen.
  3. Die Delegiertenversammlung tritt in der Regel vier Mal im Jahr zusammen.
  4. Die Delegierten sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung der Frist von vier Wochen vorher in Textform (§ 126b BGB) einzuladen.
  5. Außerordentliche Delegiertenversammlungen sind abzuhalten, wenn der Vorstanddies mit Mehrheit beschließt oder 20 Prozent der Delegierten unter Angabe von Tagesordnungspunkten eine solche schriftlich verlangen.
  6. Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig mit den jeweils anwesenden Delegierten.
  7. Die Delegiertenversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
  8. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von 3/4 der anwesenden Delegierten. Satzungsänderungen müssen in dem mit der Einladung versandten Tagesordnungsentwurf enthalten sein.
  9. Die Delegiertenversammlung wird durch den/die Vorstandsvorsitzende/n oder im Verhinderungsfalle durch ein anderes Mitglied des Vorstandes geleitet.
  10. Über die Verhandlungen der Delegiertenversammlung wird eine Niederschrift gefertigt, die von dem / der Versammlungsleiter/in und einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen ist.

§ 7 Aufgaben der Delegiertenversammlung

Die Delegiertenversammlung wählt die / den Vorsitzende/en und 6 weitere Vorstandsmitglieder, jeweils für die Dauer von 3 Jahren. Gewählt werden können nur natürliche Personen, die vertretungsberechtigte Mitglieder eines Landesverbandes oder Delegierte sind.
Darüber hinaus obliegen der Delegiertenversammlung folgende Aufgaben:

  • Entgegennahme des Geschäftsberichtes
  • Beschlussfassung über die Jahresrechnung und den Wirtschaftsplan
  • Beschlussfassung über eine Ordnung zur Wahl des Vorstandes
  • Entlastung des Vorstandes
  • Beschluss über die Beitragsordnung
  • Bestellung des Wirtschaftsprüfers
  • Änderung der Satzung

 

§ 8 Der Vorstand

  1. Der Vorstandbesteht aus dem / der Vorstandsvorsitzenden und 6 weiteren Mitgliedern. Der / die Vorsitzende und die 6 weiteren Mitglieder werden von der Delegiertenversammlung gewählt (§ 7). Gewählte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt.
  2. Aufgaben des Vorstandes sind insbesondere:


    • Führen der laufenden Geschäfte des Vereins
    • Anstellung und Abberufung des Geschäftsführers / der Geschäftsführerin
    • Dienst- und Fachaufsicht über die Geschäftsführung
    • Aufstellung des Wirtschaftsplanes
    • Beratung und Beschlussfassung über grundsätzliche Angelegenheiten des Vereins.
       

  3. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
  4. Je zwei Mitglieder des Vorstandes sind nach § 26 BGB gemeinsam zur Vertretung des Vereins befugt.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des / der Vorsitzenden den Ausschlag. Der Vorstand ist auch dann beschlussfähig, wenn nicht mehr alle Vorstandsmitglieder im Amt sind (Rücktritt oder Tod).
  6. Der Vorstand kann Aufgaben des laufenden Geschäftes an den / die Geschäftsführer/in übertragen. Er erlässt eine Geschäftsordnung für den / die Geschäftsführer/in.

§ 9 Der / die Geschäftsführer/in

Nach entsprechender Übertragung durch den Vorstandführt der / die Geschäftsführer/in die laufenden Geschäfte des Vereins. Der / die Geschäftsführer/in wird zum Besonderen Vertreter / zur Besonderen Vertreterin nach § 30 BGB für die Geschäfte der laufenden Verwaltung bestellt.
Insbesondere obliegt ihr/ihm

  • die Außenvertretung gegenüber Ministerien, Politik, Administration, Partnerorganisationen
  • die Öffentlichkeitsarbeit, der Kontakt zu Presse und Medien
  • die Leitung der Geschäftsstelle
  • die Dienst- und Fachaufsicht über das unterstellte Personal
  • Einstellung und Entlassung von Mitarbeitern/innen
  • Stellen von Förder- und Projektanträgen
  • Bewirtschaftung des Budgets
  • Aufnahme von Kassenkrediten

Alles Weitere regelt eine Geschäftsordnung.

§ 10 und § 11 entfallen

§ 12 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann von der Delegiertenversammlung mit der Mehrheit von 3/4 der erschienenen Delegierten beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Bundesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des § 2 zu verwenden hat.

§ 13 Übergangsvorschriften

Um die Arbeitsfähigkeit während der Umsetzung dieser Veränderungen sicher zu stellen, werden folgende Übergangsvorschriften festgelegt:

  • §§ 6 und 7 der Satzungsneufassung treten mit Eintragung der Satzungsneufassung in Kraft.
  • Die bisherige Satzung bleibt aber davon unabhängig vollumfänglich bis zur Eröffnung der Delegiertenversammlung in Kraft.
  • Die Landesverbände müssen 30 Tage vor Beginn der ersten Delegiertenversammlung ihre Delegierten in den jeweiligen Mitgliederversammlungen gewählt und gegenüber dem gegenwärtigen Vorstandbenannt haben.
  • Der bisherige, gewählte Vorstand lädt zur ersten Delegiertenversammlung ein und eröffnet die Sitzung.

Unmittelbar nach der Sitzungseröffnung wählt die erste Delegiertenversammlung eine Sitzungsleitung, die ihrerseits die Vorstandswahlen einleitet.

Beschluss der Mitgliederversammlung der bag arbeit vom 16.09.2011