Beitragsordnung

  1. Zur finanziellen Absicherung der verbandlichen Arbeit erhebt die Bundesarbeitsgemeinschaft Arbeit e.V. von ihren Mitgliedern einen jährlichen Mitgliedsbeitrag.
    Dabei unterscheidet sie laut Satzung zwischen Landesverbänden und Direktmitgliedern.
  2. Landesverbände der Bundesarbeitsgemeinschaft Arbeit e.V. entrichten, unabhängig von ggf. eigenen Beitragsordnungen, für jedes ihrer Mitglieder 120,00 Euro pro Jahr an den Bundesverband. Der Betrag wird auf der Grundlage der jeweiligen Mitgliederliste bis zum 31.01. des Jahres an die Bundesgeschäftsstelle überwiesen.
  3. Die jeweilige Beitragshöhe für Direktmitglieder der Bundesarbeitsgemeinschaft Arbeit e.V. ergibt sich aus der Zugehörigkeit zu einer der in der Beitragsordnung festgelegten Gruppen nach Einnahmenhöhe. Jedes Mitglied ordnet sich selbständig in eine der Gruppen ein und teilt dies der Bundesgeschäftsstelle spätestens bis zum 30.04. des Jahres mit.
    Auf dieser Basis stellt die Bundesgeschäftsstelle den Jahresbeitrag in Rechnung. Der Beitrag wird an die Bundesgeschäftsstelle entrichtet und ist spätestens bis zum 30.05. zu überweisen.
  4. Berechnungsgrundlage nach dieser Beitragsordnung sind alle Einnahmen laut Gewinn- und Verlustrechnung.
  5. Die Beitragshöhe für Direktmitglieder der bag arbeit wird wie folgt festgelegt:
    Gruppe 1: bis zu 341.000,- Euro Einnahmen 409,00 Euro
    Gruppe 2: bis zu 1.193.000,- Euro Einnahmen 766,00 Euro
    Gruppe 3: bis zu 2.557.000,- Euro Einnahmen 1.278,00 Euro
    Gruppe 4: bis zu 4.091.000,- Euro Einnahmen 2.556,00 Euro
    Gruppe 5: bis zu 6.817.000,- Euro Einnahmen 4.346,00 Euro
    Gruppe 6: über 6.817.000,- Euro Einnahmen 7.669,00 Euro
    Für neue Verbandsmitglieder wird der Beitrag ab dem auf den Eintritt folgenden Monat anteilig berechnet.
  6. Kommt ein Mitglied nach dreimaliger schriftlicher Aufforderung seiner Beitragspflicht nicht nach bzw. liegt kein Antrag an den Vorstand auf Sonderregelung vor, endet die Mitgliedschaft zum 31.12. des Kalenderjahres.
    Kündigt ein Mitglied die Mitgliedschaft vor Ablauf des laufenden Kalenderjahres, besteht satzungsgemäß Beitragspflicht bis zum 31.12., es sei denn, der Vorstand beschließt anders.

Diese Beitragsordnung trat am 01. Januar 2006 in Kraft.

Die Beitragsordnung der bag arbeit zum Downloaden:

Beitragsordnung der bag arbeit
 
 
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letzte Änderung: 09.09.2010