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Künstliche Intelligenz – Ein Thema für Arbeitgebende

forum arbeit 01/24

von Maria Dimartino und Jean-Martin Jünger

Der Einsatz von künstlicher Intelligenz (KI) ist in vielen Betrieben und Unternehmen bereits Realität. Dieser Beitrag soll einen kurzen Überblick über häufige Fragestellungen hierzu geben. 

Was ist KI eigentlich?

Der Begriff „künstliche Intelligenz“ („KI“) bezeichnet ein Teilgebiet der Informatik, das sich mit der Entwicklung von Maschinen hinsichtlich ihrer Problemlöse- und Lernfähigkeit befasst. Laut der EU KI-Verordnung (EU AI Act), die am 13. März 2024 in Kraft getreten ist (das erste Reglement, das Vorgaben für den Einsatz von KI vorgibt) ist ein KI-System definiert als „ein maschinengestütztes System, das so konzipiert ist, dass es mit unterschiedlichem Grad an Autonomie betrieben werden kann, das nach der Einführung Anpassungsfähigkeit zeigen kann und das für explizite oder implizite Ziele aus den Eingaben, die es erhält, ableitet, wie es Ergebnisse wie Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erzeugen kann, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können“ vgl. Art 3 Abs. 1 KI-VO.

Wo wird KI eingesetzt und welchen Nutzen bietet KI?

Verschiedene Unternehmen machen sich KI bereits im Recruiting oder in der Personaladministration zunutze. Bei Auszubildenden kann z.B. durch Einsatz von VR-Brillen das Verständnis für Abläufe und Methoden erlernt und gestärkt werden. Im Pflegebereich werden beispielsweise VR-Brillen eingesetzt, um Abläufe am Patienten und Notfälle zu trainieren. In medizinischen Bereichen nutzen Ärzte die VR-Brille z.B. um Operationsmethoden zu erlernen oder neue Techniken einzuüben. Auch in technischen Berufen hilft eine VR-Brillen in das Innere von Maschinen zu blicken und ein umfassendes Verständnis für Zusammenhänge zu schaffen oder bei anfallenden Reparaturen Beschäftigte zu unterstützen. 

KI bietet weiter die Möglichkeit Abläufe zu strukturieren und zu automatisieren. Dadurch können Abläufe optimiert werden, z.B. der Einsatz von Lagerfläche oder Fahrtenwege bestmöglich gewählt werden oder eine Personaleinsatzplanung vorgenommen werden. KI wird in einigen Unternehmen auch genutzt für individuelles Lernen/Fortbildungen der Mitarbeiter. 

Welche Herausforderungen birgt KI?

KI steht regelmäßig im Konflikt mit dem Datenschutz. Denn der Datenschutz fordert Transparenz und Bestimmtheit der Daten für genau definierte Prozesse und Zeiträume (vgl. Art. 5 DSGVO). Beim Einsatz im Bewerbungsprozess ist darauf zu achten, dass Beschäftigte oder Bewerber über die Verarbeitung im Kontext des KI-Tools zu informieren. Das muss zwingend vor der Datenverarbeitung erfolgen. Weiter ist im Arbeitsverhältnis nach Art. 22 DSGVO die Vollautomatisierung von Entscheidungen beschränkt, insbesondere bei der Auswahl oder der Bewertung von Mitarbeitenden. Art. 22 Abs. 1 DSGVO verbietet sog. automatisierte Einzelentscheidungen, die Bewerbern gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt. Weiter ist beim Einsatz von KI im Personalbereich regelmäßig eine sogenannte Datenschutz-Folgenabschätzung vorgeschrieben (vgl. Art. 35 Abs. 1 DSGVO, Handreichungen Datenschutzkonferenz). 

Natürlich sind bei Einsatz von generativer KI durch Beschäftigte die Rechte des geistigen Eigentums zu beachten um sich nicht etwaiger Abmahnung oder Schadensersatzforderungen auszusetzen. Wann und welche KI verwendet wird und wie der Einsatz zu kennzeichnen ist, ist zuvor mit dem Arbeitgeber schon aus diesem Grund regelmäßig im Vorfeld abzuklären.

Zudem ist zu beachten, dass KI nicht fehlerfrei ist neben haftungsrechtlichen Fragen, kann es zu Diskriminierungen kommen z.B. bei Auswahlprozessen und zu Entschädigungs- und Schadensersatzansprüchen aus dem allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) führen. Darüber hinaus sind die Inhalte der neuen EU-KI-Verordnung (EU AI Act) zu beachten. Die Bußgelder für Verstöße gegen die Regelungen bzgl. verbotener KI-Praktiken sehen ähnlich empfindliche Summen vor wie bereits bei der DSGVO, mithin noch ein Grund hier nicht nachlässig zu sein. 

Muss der Betriebsrat beteiligt werden?

Zu berücksichtigen ist auch die ordnungsgemäße Beteiligung des Betriebsrates. Die Nichtbeteiligung kann zu erheblichen Verzögerungen von Projekten führen. Durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz wurde explizit das Thema KI aufgegriffen. Der Betriebsrat darf nach § 80 Abs. 2 S. 2 BetrVG bei der Einführung von KI stets einen Sachverständigen hinzuziehen. Der Betriebsrat ist beim Einsatz von Software z.B. hat im Rahmen des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG mitzubestimmen. Soweit kein Mitbestimmungsrecht greift ist der Betriebsrat jedoch zu informieren. So wurde z.B. in § 90 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG klarstellend aufgenommen, dass der Betriebsrat auch bei „Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen“, die künstliche Intelligenz betreffen, rechtzeitig über Planung künftiger Änderungen unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten ist. Betriebsvereinbarungen zum Thema Datenschutz und KI müssen regelmäßig evaluiert werden.

Fazit

KI bietet insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen die Chance Ressourcen optimal einzusetzen und somit wettbewerbsfähig zu bleiben. Dennoch sind beim Einsatz von KI insbesondere die Themen KI-Verordnungskonformer Einsatz, Datenschutz und Beteiligung des Betriebsrates zu berücksichtigen. Unternehmen sind gut beraten, sich so früh wie möglich mit den Regelungen des Betriebsverfassungsrechtes der DSGVO und der KI-Verordnung zu befassen.

Unsere Autorin Maria Dimartino 

ist Rechtsanwältin mit den Tätigkeitsschwerpunkten Arbeitsrecht, Beschäftigtendatenschutz. Sie hat erfolgreich den Fachanwaltslehrgang für Arbeitsrecht absolviert. Dimartino ist zudem im Individual- und Kollektivarbeitsrecht und Beschäftigtendatenschutz als Referentin und Autorin im deutschsprachigen Raum tätig. Dimartino ist ebenso als Lehrbeauftragte an verschiedenen Hochschulen tätig. 

Unsere Autor Jean-Martin Jünger

 ist als Rechtsanwalt in Mannheim tätig. Der Schwerpunkt seiner beruflichen Tätigkeit liegt auf dem Gebiet des Arbeitsrechts. Seit 2004 ist er als Lehrbeauftragter für das Fach Arbeitsrecht im Studiengang Wirtschafts- und Arbeitsrecht an der Hochschule Heidelberg sowie DHBW Mannheim tätig. Im Bereich der Referententätigkeit mit dem Schwerpunkt Arbeitsrecht verfügt er über mehrjährige Erfahrung.