Änderungsantrag zur SGB-II-Reform: Mehr Spielraum bei der Freien Förderung

Der Bundestag hat den Gesetzentwurf der schwarz-roten Koalition zur Reform des SGB II beschlossen. Mit dem Inkrafttreten soll das bisherige Bürgergeld schrittweise in eine neue Grundsicherung überführt werden. Parallel dazu brachten die Regierungsfraktionen einen Änderungsantrag ein, der den Entwurf zum 13. Änderungsgesetz des SGB II in mehreren Punkten präzisiert und erweitert.

Inhalte des Änderungsantrags

Die zentralen Inhalte und Änderungen fasst Andreas Hammer in seinem Blogbeitrag „Änderungen zum 13. Änderungsgesetz des SGB II“ zusammen.

Neue Regelung zur Bekämpfung von Leistungsmissbrauch

Neu aufgenommen werden soll § 64a SGB II. Danach soll die Bundesagentur für Arbeit die Jobcenter künftig stärker bei der Bekämpfung von organisiertem Leistungsmissbrauch unterstützen. Geplant ist unter anderem die Einrichtung von sechs Kompetenzcentern Leistungsmissbrauch (KCLM), die auch Fälle von Betrug beim Arbeitslosengeld bearbeiten sollen. Mithilfe spezieller Software sollen dort beispielsweise Zahlungsströme analysiert werden, um Muster bandenmäßigen Missbrauchs zu erkennen. Ziel ist es, koordinierter gegen missbräuchliche Strukturen vorzugehen und die Integrität des Systems der Grundsicherung zu stärken.

Anpassungen in mehreren Bereichen des SGB II

Darüber hinaus werden verschiedene bestehende Regelungen geändert. Dazu gehören insbesondere:

  • § 10 Zumutbarkeit – mit Anpassungen unter anderem für Erziehende und Selbständige
  • § 22 Karenzzeitregelungen
  • § 32 Leistungsminderungen
  • § 56 Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit
  • § 62a Haftung von Arbeitgebern
  • § 16f Freie Förderung

Neufassung von § 16f SGB II (Freie Förderung)

Vor allem die geplante Neufassung von § 16f SGB II (Freie Förderung) bewertet Andreas Hammer als vielversprechend.

Durch die Erweiterung können Jobcenter künftig auch Maßnahmen zur Gesundheitsförderung und Prävention anbieten, ohne dass dafür zwingend ein ärztliches Gutachten erforderlich ist. Dadurch sollen frühzeitig passende Unterstützungsangebote ermöglicht werden.

Die Neufassung könnte § 16f stärker als bisher zu einem Instrument für innovative Förderansätze machen. Auch Projekte aus ausgelaufenen Modellprogrammen (etwa aus Rehapro) könnten so eine Anschluss­perspektive erhalten. Die Maßnahmen müssen weiterhin den Zielen des SGB II entsprechen sowie die Vorgaben des Vergabe-, Zuwendungs-, Wettbewerbs- und Beihilferechts einhalten.

Zusätzliche Haushaltsmittel sind nicht vorgesehen. Die Freie Förderung wird weiterhin aus dem Eingliederungstitel finanziert und auf maximal zehn Prozent der Eingliederungsmittel begrenzt. Aktuell werden bundesweit lediglich rund 1,3 Prozent dafür eingesetzt.

 

Nächste Schritte

Bevor das Gesetz endgültig in Kraft treten kann, muss noch der Bundesrat zustimmen. Nach der Billigung durch die Länderkammer soll die Reform ab dem 1. Juli 2026 schrittweise umgesetzt werden.

Weitere Informationen

Andreas Hammer – Änderungen zum 13. Änderungsgesetz des SGB II – 04.03.2026

table media – Bürgergeld-Reform: BA soll stärker gegen Leistungsmissbrauch vorgehen 03. März 2026

Änderungantrag der der Fraktionen der CDU/CSU und SPD veröffentlicht von table media am 03. März 2026

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