Die bag arbeit hat gemeinsam mit 20 weiteren Bildungs und Fachverbänden ein gemeinsames Papier mit zentralen Rückmeldungen und Änderungsvorschlägen zum Referentenentwurf zur Reform des Statusfeststellungsverfahrens unterzeichnet. Das Papier wurde an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) übermittelt.
Kommentierung der Verbände zur Reform des Statusfeststellungsverfahrens
09.07.2026 | News, Positionen
Gemeinsame Rückmeldung zur Entwurfsfassung „Neue Selbstständigkeit“ des BMAS von am Dialogprozess beteiligten Verbänden
I. Vorbemerkung
Die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) am Dialogprozess beteiligten Verbände vertreten einen bedeutenden Teil der gemeinnützigen, öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen in Deutschland. Dazu gehören neben Hochschulen die Akteure der beruflichen Bildung, arbeitsmarktpolitischen Bildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen, gemeinwohlorientierten Weiterbildung, der Integrations- und Berufssprachkurse sowie Musikschulen und Yogalehrende.
Der öffentlich einsehbare Entwurf eines Gesetzes zur Erleichterung der Feststellung des Erwerbsstatus der Selbständigkeit im Sozialversicherungsrecht des BMAS vom 26. März 2026 sieht die Einführung einer neuen Form der Selbstständigkeit vor. Zu den einzelnen Elementen dieser Entwurfsfassung möchten die unterzeichnenden Verbände und Gruppen nachfolgend ihre Einschätzung darlegen.
II. Rückmeldung
Wir begrüßen den Reformwillen, der mit der „neuen Selbständigkeit“ im vorliegenden Entwurf zum Ausdruck kommt. Das BMAS erkennt hiermit ausdrücklich an, dass die bisherige, durch Gerichte judizierte und durch die Verwaltung vorgenommene Abgrenzung zwischen Selbstständigkeit und abhängiger Beschäftigung, kaum noch rechtssicher und planbar zu handhaben ist. Die Einführung eines formalisierten Kriterienkatalogs für unternehmerisches Handeln und die Herausnahme der Kriterien Weisungsgebundenheit bzw. Eingliederung aus der Betrachtung der „neuen Selbstständigkeit“ adressieren gerade jene Aspekte, die nach dem Herrenberg-Urteil und nachfolgender Rechtsprechung wiederholt zu einer Einordnung als abhängige Beschäftigung führen. Damit kann der Entwurf die Möglichkeit bieten, durch gezielte Vertragsgestaltung und organisatorische Anpassungen eine Form der abgesicherten Selbstständigkeit für Bildungseinrichtungen entlang des Lebenslangen Lernens und Lehrkräfte zu begründen.
1. Nebenberuflichkeit
Gleichwohl bietet der Entwurf für Einrichtungen, in der die nebenberufliche Lehrtätigkeit eine Schlüsselrolle spielt, keinerlei Verbesserung der Situation. Die nebenberufliche selbstständige Tätigkeit von Personen, die bereits sozial abgesichert sind, bleibt vollständig unberücksichtigt. Hierbei handelt es sich um Personen, die
- hauptberuflich einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit,
- hauptberuflich einer selbstständigen Tätigkeit nach der Anlage A der HWO,
- hauptberuflichen einer selbstständigen Tätigkeit, für die eine Mitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungwerk besteht,
- hauptberuflich einer Tätigkeit als Beamter oder Richter
nachgehen oder
- Altersrente oder Pension beziehen,
- sich in ihrer Erstausbildung befinden.
Diese Personen benötigen weder die Absicherung der individuellen sozialen Schutzbedürftigkeit noch muss die Solidargemeinschaft der Versicherten in der Sozialversicherung vor ihnen geschützt werden, da sie entweder bereits abgesichert sind oder sich auf dem Weg in eine Beschäftigung befinden, die zu sozialer Absicherung führt.
Die nebenberufliche Selbstständigkeit ist Kernelement zahlreicher gemeinwohlorientierter, gesellschaftlich wichtiger und auch gesetzlicher Aufgaben. Nebenberufliche Selbstständige sind z.B. tätig
- in der gemeinwohlorientierten Weiterbildung (z. B. Volkshochschulen, Erwachsenenbildungseinrichtungen der Kirchen und andere gemeinnützige Träger)
- in der Prävention und Gesundheitsbildung,
- im Ganztagsbetrieb von Schulen, der aufgrund des Rechtsanspruches noch weiter ausgebaut werden muss,
- in der Lehre an Hochschulen und Universitäten,
- in der Kinder- und Jugendhilfe,
- in der kulturellen Bildung, Kulturvermittlung und Musikpädagogik,
- in Berufsschulen, beruflichen Bildungseinrichtungen und bei Trägern der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung;
- im Rahmen der Aus- und Fortbildung innerhalb der verkammerten Berufe.
Die Motivation, solche Tätigkeiten aufzunehmen, ist höchst unterschiedlich: In der Weiterbildung ist es der Wunsch, erworbenes Wissen weiterzugeben, damit Teilnehmer*innen es in ihrem Fortkommen nutzen können, im universitären Lehrbetrieb ist es Reputation, in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen das Gefühl einer gesellschaftlichen Verpflichtung, in Berufsschulen und Kammern die Nachwuchsgewinnung im eigenen Arbeitsbereich.
Es ist daher nicht sachgerecht, für diese Formen der nebenberuflichen Tätigkeiten dieselben Kriterien anzuwenden wie für die hauptberuflichen Tätigkeiten. Insbesondere die Kriterien, die das unternehmerische Handeln abbilden sollen, überzeugen in diesen Fallkonstellationen nicht. Bereits jetzt erhalten wir zahlreiche Rückmeldungen von Lehrkräften, dass sie die Tätigkeit aufgeben werden, wenn es für sie administrativ komplizierter wird. Es droht ein flächendeckender Einbruch des Bildungsangebotes.
Um nebenberufliche selbstständige Tätigkeit in gesellschaftlich wichtigen und gesetzlich normierten Kontexten nicht unnötig zu erschweren, sondern ein ermöglichendes Umfeld zu schaffen, sollte der Entwurf um eine Vermutungsregelung ergänzt werden. Der vorgeschlagene Umfang der Nebenberuflichkeit orientiert sich an § 99 Abs. 3 BBG, wonach eine Nebentätigkeit, die ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nicht überschreitet, als mit den dienstlichen Pflichten vereinbar gilt.
Vorschlag für eine Vermutungsregelung
Eine selbstständige Tätigkeit liegt vor, wenn
- die Vertragsparteien bei Vertragsschluss übereinstimmend von einer selbstständigen Tätigkeit ausgegangen sind,
- ein Recht auf Vertretung im Vertrag vereinbart wurde,
- die selbstständige Tätigkeit in einem der Bereiche nach § 2 SGB VI Satz 1 Nr. 1-8 ausgeführt wird und
- die selbstständige Tätigkeit nebenberuflich ausgeführt wird.
Nebenberuflich ist eine Tätigkeit, wenn der Umfang im Jahresdurchschnitt acht Stunden/Woche nicht übersteigt und ausgeübt wird neben
- einer hauptberuflichen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung,
- einer hauptberuflichen selbstständigen Tätigkeit nach der Anlage A der HWO,
- einer hauptberuflichen selbstständigen Tätigkeit, für die eine Mitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungwerk besteht,
- einer hauptberuflichen Tätigkeit als Beamter oder Richter,
- dem Bezug einer Altersrente oder einer Pension oder
- während der Erstausbildung.
Für eine solche nebenberufliche selbstständige Tätigkeit besteht Beitrags- und Versicherungsfreiheit.
Diese Regelung ermöglicht den Einrichtungen in gesellschaftlich wichtigen und gesetzlich normierten Kontexten, ihre Aufgaben ohne erhöhten bürokratischen Aufwand weiterzuführen und damit ihrem Auftrag nachzukommen.
2. Abführung der Rentenversicherungsbeiträge durch den Auftraggeber
Abweichend zur Darstellung in der Entwurfsfassung führt die Abführung der Rentenbeiträge durch die Auftraggeber zu einer erheblichen administrativen Belastung sowohl der Auftraggeber als auch der Auftragnehmer. Uns ist bewusst, dass gerade bei den gem. § 2 SGB VI versicherungspflichtigen selbstständig Tätigen ein Vollzugsdefizit besteht, das bisher nicht durch die zuständigen Behörden geschlossen werden konnte. Es überzeugt jedoch nicht, dieses administrative Defizit der zuständigen Behörde auf den Auftraggeber umzuwälzen. Es liegen häufig Beauftragungen vor, die durch mehrere Tage oder Monate unterbrochen werden, so dass permanent Abmeldungen und Anmeldungen erfolgen müssen. Schlussendlich ergibt sich aus der vorgeschlagenen Praxis ein erheblicher Aufwand für Auftragnehmer, Auftraggeber und Behörden, wenn am Ende des Jahres Beiträge, die aufgrund des Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze unzulässigerweise erhoben wurden, zurückerstattet werden müssen.
3. Kriterienkatalog
Wie bereits dargestellt, ist die Einführung eines formalisierten Kriterienkataloges ein wichtiger Schritt zu mehr Rechtssicherheit. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die vorgeschlagenen Kriterien mit einer ausführlichen und klaren Gesetzesbegründung hinterlegt werden, damit sie von Justiz und Verwaltung auslegungsfrei angewandt werden können. Darüber hinaus darf die Erfüllung der Kriterien nicht davon abhängen, dass die im Vertragsverhältnis vereinbarten Möglichkeiten (wie z.B. Abwesenheitsvertretung, Eigen-Akquise zusätzlicher Teilnehmender, eigene Werbeaktivitat) auch tatsächlich eingetreten sind. Dies liegt z.B. in der Abwesenheitsvertretung nicht in der Macht der Beteiligten.
Zu den Kriterien im Einzelnen nehmen wir wie folgt Stellung:
Die Vertragsparteien gehen bei Vertragsschluss übereinstimmend von einer selbstständigen Tätigkeit aus.
Das Kriterium muss als erfüllt gelten, wenn die Übereinstimmung im Vertrag festgehalten ist, z.B. über eine Präambel.
Vorbeschäftigungsverbot
Das Vorbeschäftigungsverbot sollte dahingehend eingeschränkt werden, dass die selbstständige Tätigkeit nicht die gleichen Aufgaben umfassen darf wie das vorherige sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnis. Es gibt keine sachliche Begründung dafür, warum z. B. eine Sachbearbeitung, die in der Buchhaltung angestellt war, in ihrer Rente nicht Kurse zum Umgang mit Branchensoftware geben darf.
Unternehmerisches Handeln
1) Das Recht auf Stellen einer Vertretung
Das Kriterium muss als erfüllt gelten, wenn das Recht auf das Stellen einer Vertretung mit fachlich und rechtlich vergleichbaren Voraussetzungen (z.B. gleiche Qualifikation, Vorliegen eines Erweiterten Führungszeugnisses) im Vertrag festgehalten ist.
2) Nicht im Wesentlichen nur für diesen Auftraggeber tätig
Das Kriterium muss als erfüllt gelten, wenn der Vertrag keine Exklusivität vorsieht bzw. die Annahme von Aufträgen anderer Auftraggeber explizit erlaubt wird. Auf eine Realisierung mehrerer Auftraggeber kann in der Erfüllung nicht abgestellt werden, da dies nicht allein von Auftraggeber und Auftragnehmer abhängt und vom Auftraggeber auch nicht geprüft werden kann.
3) Verlustrisiken und Gewinnchancen
Das Kriterium muss als erfüllt gelten, wenn im Vertrag Verlustrisiken und Gewinnchancen dargestellt sind, z.B. dass bei Nichtabnahme der Leistung keine Vergütung erfolgt oder durch die Vereinbarung von Boni. Auch die Vereinbarung, dass Vor- und Nachbereitung und alle mit dem Auftrag verbundenen Eingangsleistungen bei der Auftragserfüllung mit einer Pauschalvergütung abgegolten sind, gilt als Vorliegen von Gewinnchancen und Verlustrisiken.
4) Unternehmertypische Aufwendungen
Wie bereits in der Gesetzesbegründung dargestellt, ist das zugrundeliegende Erwerbsmodell der Auftragnehmer zu berücksichtigen. Wissensarbeit liegt die Eigenart zugrunde, dass sie nach Abschluss der Ausbildung wenig Betriebsmittel für die Ausübung benötigt. Zu unternehmertypischen Aufwendungen müssen daher auch die Anschaffung von Lernmitteln und digitalen Endgeräten, Ausgaben für Weiterbildungen sowie für die Gestaltung einer Website zählen. Eine vormals erfolgte Investition in Spezialwissen durch Ausbildung und Studium muss anerkannt werden, auch wenn sie nicht unmittelbar in der selbstständigen Tätigkeit erfolgt. Die Abgrenzung zu marginalem Umfang ist nicht ausreichend. Die Abgrenzung zu „marginalem Umfang“ ist nicht hinreichend bestimmt, da der hierfür maßgebliche Bezugspunkt bzw. die zugrunde liegende Definition fehlt.
5) Werbender Auftritt am Markt
Hier ist klarzustellen, dass es sich bei den aufgeführten Beispielen um Alternativen und nicht um kumulative Bedingungen handelt.
4. Schutz des Auftraggebers vor Fehleinschätzung
Das Risiko der Fehleinschätzung bei der Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit ist aufgrund des gerichteten Handelns von Justiz und Verwaltung größer geworden. Eine zusätzliche Kategorie der Selbstständigkeit erhöht das Risiko der (Fehl-)Einschätzung selbst bei gutem Willen aller Beteiligten. Der Gesetzgeber selbst sieht in der Gesetzesbegründung gravierende Folgen bei den Auftraggebern, wenn eine Fehleinschätzung vorliegt. Zum Schutz der Beteiligten sollte daher der § 7b SGB IV in seiner Fassung vor dem 01.01.2008 zum Schutz von „gutgläubigen“ Auftraggebern wieder aufgenommen werden.
III. Ausblick
Wir sind zuversichtlich, dass Sie unser Interesse an der Zukunftsfähigkeit des Bildungs- und Weiterbildungsstandorts Deutschland teilen. Die von uns skizzierten Lösungen erweitern den Gesetzesentwurf dahingehend. Wir stehen für einen weiteren Austausch zu unseren Vorschlägen gerne zur Verfügung.
Vorschlägen gerne zur Verfügung.
Unterzeichner*innen:
Berufsverband der Yogalehrenden in Deutschland e.V. (BDYoga)
Berufsverband für Integrations- und Berufssprachkurse e.V. (BVIB)
Bundesarbeitsgemeinschaft Andere Weiterbildung e.V. (baw)
Bundesarbeitsgemeinschaft Arbeit e.V. (bag Arbeit)
Bundesverband der Fernstudienanbieter e.V.
Bundesverband der Jugendkunstschulen und Kulturpädagogischen Einrichtungen e.V. (bjke)
Bundesverband der Träger beruflicher Bildung (Bildungsverband) e.V. (BBB)
Bundesverband Freier Musikschulen e.V. (bdfm)
DeutscheAnwaltAkademie GmbH (DAA)
Deutscher Landkreistag (DLT)
Deutscher Musikrat e.V. (DMR)
Deutscher Tonkünstlerverband e.V. (DTKV)
Deutscher Volkshochschul-Verband e.V. (DVV)
Deutscher Weiterbildungstag e.V. (DWT)
Didacta Verband e.V. – Verband der Bildungswirtschaft
Evangelische Erwachsenenbildung – Bundesverband e.V. (EEB)
Katholische Erwachsenenbildung Deutschland Bundesarbeitsgemeinschaft e.V. (KEB)
unisono Deutsche Musik- und Orchestervereinigung e.V.
Verband der Privaten Hochschulen e.V. (VPH)
Verband der Privatschulverbände e.V. (VdP)
Verband deutscher Musikschulen e.V. (VdM)
Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di)