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Das ändert sich im neuen Jahr

Übersicht über die wesentlichen Änderungen und Neuregelungen, die zum Jahresbeginn und im Laufe des Jahres 2022 im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales wirksam werden.

    • Arbeitsmarktpolitik, Arbeitslosenversicherung und Grundsicherung für Arbeitsuchende
    • Arbeitsrecht, Arbeitsschutz, Tarifautonomie, Mindestlohn
    •  Sozialversicherung, Rentenversicherung und Sozialgesetzbuch
    •  Teilhabe, Belange von Menschen mit Behinderungen, Soziale Entschädigung, Sozialhilfe, Asylbewerberleistungsgesetz

1. Arbeitsmarktpolitik, Arbeitslosenversicherung und Grundsicherung für Arbeitsuchende

 a) Insolvenzgeld

Der Umlagesatz für das Insolvenzgeld wird für das Kalenderjahr 2022 auf 0,09 Prozent festgelegt.

 b) Kurzarbeitergeld

 Die befristeten Sonderregelungen für das Kurzarbeitergeld aufgrund der Covid-19-Pandemie wurden im Wesentlichen bis zum 31. März 2022 verlängert:

    • Die Möglichkeit, die maximale Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes von bis zu 24 Monaten nutzen zu können, besteht für weitere drei Monate.
    • Verlängerung der Sonderregelungen über den erleichterten Zugang, nach denen statt mindestens 1/3 nur mindestens 10 Prozent der Belegschaft eines Betriebs von einem Entgeltausfall betroffen sein müssen und keine negativen Arbeitszeitsalden vor Gewährung des Kurzarbeitergeldes aufzubauen sind.
    • Den Arbeitgebern werden die von ihnen während der Kurzarbeit allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 50 Prozent auf Antrag in pauschalierter Form erstattet.
    • Auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können weiterhin Kurzarbeitergeld beziehen.
    • Der Hinzuverdienst aus einer geringfügigen Beschäftigung wird auch künftig nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet.
    • Außerdem wird der Anspruch auf die erhöhten Leistungssätze des Kurzarbeitergeldes bei längerer Kurzarbeit (ab dem vierten Bezugsmonat 70 Prozent der Nettoentgeltdifferenz, bzw. 77 Prozent, wenn ein Kind im Haushalt lebt; ab dem siebten Bezugsmonat 80 Prozent bzw. 87 Prozent) verlängert. Der Anspruch wird zudem auf die Beschäftigten ausgeweitet, die seit April 2021 erstmals in Kurzarbeit gegangen sind.

 c.) Elektronische Arbeitslosmeldung

Zum 1. Januar 2022 tritt die Neuregelung zur elektronischen Arbeitslosmeldung in Kraft. Neben der persönlichen Vorsprache in der zuständigen Agentur für Arbeit besteht damit künftig eine rechtssichere elektronische Form für die Arbeitslosmeldung. Die elektronische Arbeitslosmeldung stellt dabei auf den elektronischen Identitätsnachweis nach dem Personalausweisgesetz, d.h. die Nutzung der sogenannten „Online-Ausweisfunktion“ des Personalausweises, ab.

d) Sechste Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung

Die sogenannte „Westbalkanregelung“ wird bis Ende 2023 verlängert. Dies ermöglicht den Staatsangehörigen von Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien, dass sie unabhängig von einer formalen Qualifikation zur Erwerbstätigkeit nach Deutschland einreisen dürfen. Die Bundesagentur für Arbeit muss zustimmen. Neu eingeführt wird ein Kontingent für bis zu 25.000 Personen jährlich.

e) Neue Regelbedarfe, Erhöhungen beim persönlichen Schulbedarf und Verlängerung des vereinfachten Zugangs in der Grundsicherung für Arbeitsuchende

Ab dem 1. Januar 2022 gelten neue Regelbedarfe in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Höhe der vergleichbaren Regelbedarfsstufen (RBS) nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch:

    • für alleinstehende und alleinerziehende Leistungsberechtigte: 449 Euro(RBS 1)
    • für zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, jeweils: 404 Euro (RBS 2)
    • für sonstige erwerbsfähige Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft, sofern sie das 18. Lebensjahr vollendet haben bzw. für erwachsene Leistungsberechtige unter 25 Jahren, die ohne Zusicherung des Jobcenters umziehen: 360 Euro (RBS 3)
    • für Jugendliche im 15. Lebensjahr bis unter 18 Jahre: 376 Euro (RBS 4)
    • für Kinder vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres: 311 Euro (RBS 5)
    • für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres: 285 Euro (RBS 6)

Für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf ergibt sich für das erste Schulhalbjahr 2022 eine Erhöhung auf 104 Euro und für das zweite Schulhalbjahr eine Erhöhung auf 52,00 Euro.

Des Weiteren ist der vereinfachte Zugang zur Grundsicherung für Arbeitsuchende verlängert worden. Er gilt jetzt für Bewilligungszeiträume, die bis zum 31. März 2022 beginnen.

f) Teilhabestärkungsgesetz: Verbesserung der Betreuung von Rehabilitandinnen und Rehabilitanden

Mit dem Teilhabestärkungsgesetz sollen die Jobcenter ab dem Jahr 2022 stärker als bisher in das Reha-Geschehen einbezogen und die Betreuung von Rehabilitandinnen und Rehabilitanden verbessert werden. In den Jobcentern erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte künftig Zugang zu sozialintegrativen Leistungen neben einem Reha-Verfahren, um ihnen eine nachhaltige Eingliederung, aber auch den Zugang zu sozialer Teilhabe zu ermöglichen. Dazu gehören kommunale Leistungen wie die Schuldner- und Suchtberatung und das neue mit dem Teilhabechancengesetz geschaffene Instrument zur Teilhabe am Arbeitsmarkt. Damit sollen bestehende Ungleichbehandlungen abgeschafft werden. Die Möglichkeiten der aktiven Arbeitsförderung im SGB II und SGB III sollen ausgebaut und somit die Eingliederungschancen in den Arbeitsmarkt erhöht werden. Um die Leistungen der Jobcenter und Rehabilitationsträger im Sinne der betroffenen Menschen zu koordinieren und abzustimmen, werden die Jobcenter verbindlich am sog.Teilhabeplanverfahren beteiligt.

g) Private Arbeitsvermittlung:

Im Bereich der privaten Arbeitsvermittlung treten zum 01. Januar 2022 folgende Änderungen in Kraft:

    • Private Arbeitsvermittler werden verpflichtet, bei einer grenzüberschreitenden Vermittlung die vermittelten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über die Arbeitsbedingungen des Arbeitsverhältnisses sowie über die Beratungsdienste der Sozialpartner und der staatlichen Stellen in Deutschland zu informieren.
    • Für die Vermittlung einer geringfügigen Beschäftigung darf ein privater Arbeitsvermittler künftig keine Vermittlungsprovision vom Arbeitsuchenden verlangen oder entgegennehmen. Dies gilt sowohl bei einer Geringfügigkeit in der Entgelt- als auch in der Zeitvariante.
    • Die Vergütung für eine erfolgreiche Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung durch einen privaten Arbeitsvermittler auf Basis eines Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins nach § 45 Absatz 6 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) wird um 500 Euro erhöht. In diesen Fällen übernimmt die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter die Zahlung der Vermittlungsprovision. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden nicht mit zusätzlichen Zahlungen belastet.

2. Arbeitsrecht, Arbeitsschutz, Tarifautonomie, Mindestlohn

a) Gesetzlicher Mindestlohn

Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab dem 1. Januar 2022 brutto 9,82 Euro je tatsächlich geleisteter Arbeitsstunde. Die mit der Dritten Mindestlohnanpassungsverordnung vom 9. November 2020 beschlossene Anhebung beruht auf dem entsprechenden Vorschlag der Mindestlohnkommission vom 30. Juni 2020.

b) Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen Covid-19 und Vorschriften im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie

Am 12. Dezember 2021 sind die am 30. Juni 2021 ausgelaufenen pandemiebedingten Sonderregelungen zur Durchführung virtueller Betriebsversammlungen und Versammlungen der leitenden Angestellten, sowie der Durchführung von Sitzungen der Einigungsstelle, der Heimarbeitsausschüsse und der Gremien nach dem Europäischen Betriebsräte-Gesetz, sowie dem SE-Beteiligungsgesetz und SCE-Beteiligungsgesetz im Rahmen der Unterrichtung und Anhörung wieder eingeführt worden. Die Regelungen sind befristet bis zum 19. März 2022 mit Möglichkeit der einmaligen Verlängerung durch Beschluss des Deutschen Bundestages.

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