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Nachforderungsfrist von 3 Tagen zu kurz

Rechtsprechung zum Vergaberecht (OLG Düsseldorf, 14.11.2018, VII-Verg 31/18).

Möchte ein öffentlicher Auftraggeber vom Bieter Unterlagen nachfordern, muss er hierfür gemäß § 56 Abs. 4 VgV eine angemessene Nachfrist setzen. Der Vergabesenat hielt eine Frist von 3 Tagen, von denen einer ein gesetzlicher Feiertag war, für unangemessen kurz. Auch wenn die VgV keine Mindestfrist angibt, soll in der Regel eine 6-Tages-Frist, wie sie auch in § 16a VOB/A geregelt ist, angemessen sein. Neben dem Beschleunigungsinteresse des Auftraggebers muss auch der voraussichtliche Zeitbedarf des Bieters für die Zusammenstellung der Unterlagen beachtet werden.

Informiert Dr. Daniel Soudry in seinem Blog Update Vergaberecht.