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Reform des Lobbyregisters

Seit 2022 müssen sich Interessenvertretende im Lobbyregister registrieren, die Kontakt zu Mitgliedern des Bundestages oder der Bundesregierung aufnehmen, um unmittelbar oder mittelbar Einfluss auf deren Willensbildungs- und Entscheidungsprozesse zu nehmen. Der Bundestag hat in diesem Jahr ein Gesetz zur Änderung des Lobbyregistergesetzes beschlossen, das zum 1. März 2024 in Kraft treten soll. Aus diesem ergeben sich umfangreiche Änderungen für alle Interessenvertretende und für deren Einträge im Lobbyregister.

Zu den wichtigsten Änderungen zählt, dass eintragungspflichtige Interessenvertretung künftig schon dann vorliegt, wenn Kontakt zu den Mitarbeitenden des Deutschen Bundestags oder zu Referatsleitenden aufgenommen wird. Bisher galt dies erst ab der Ebene der Unterabteilungsleitenden. Auch wurde die Erheblichkeitsschwelle abgesenkt.  Pflicht zur Registrierung besteht, wenn innerhalb der jeweils letzten drei Monate mehr als 30 unterschiedliche Interessenvertretungskontakte aufgenommen wurden (hier zählen z.B. auch Rundschreiben an MdBs etc.). Zuvor lag die Grenze bei 50 Kontakten.

Weiterführende Informationen

Eine Vorabfassung des ab dem 1. März 2024 geltenden Gesetzestextes finden Sie hier:  https://www.bundestag.de/resource/blob/979166/41e2fcd8df9a33945ada121020cc123b/20231116_Vorabfassung_LobbyRG2024.pdf.

Weitere Informationen finden Sie hier: https://www.lobbyregister.bundestag.de/informationen-und-hilfe/aktuelles-863556.