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Teilhabechancengesetz: Zwischen Integrationsinstrument und Sozialem Arbeitsmarkt

Am 1. Januar 2019 trat das Teilhabechancengesetz in Kraft. Das implizierte Instrument „Teilhabe am Arbeitsmarkt“ (TaAM) “ schwankt in der Deutung und Umsetzung je nach Ausrichtung des Jobcenters:

„Seit der Einführung des Teilhabechancengesetzes steht den Jobcentern mit § 16i SGB II eine Förderung zur Verfügung, die der Kernidee eines Sozialen Arbeitsmarkts nahekommt. Die Jobcenter begrüßen das neue Instrument, in seiner Deutung und Umsetzung zeigen sich jedoch erhebliche Unterschiede. Die Zielsetzung der jeweiligen Jobcenter wird von der Arbeitsmarktlage sowie der internen und externen Steuerung beeinflusst. Ihr Grundverständnis des Instruments beeinflusst auch wesentliche Aspekte der Umsetzung: Die Auswahl der Geförderten, die Akquise der Arbeitgebenden sowie das Coaching. Insgesamt ist „Teilhabe am Arbeitsmarkt“ in der Umsetzung je nach Ausrichtung des Jobcenters nicht hauptsächlich an den Prinzipien eines Sozialen Arbeitsmarkts ausgerichtet: In Jobcentern der Variante Arbeitsmarktintegration wird die Förderung – anders als bei Jobcentern der Variante Sozialer Arbeitsmarkt – primär als Integrationsinstrument genutzt.“ (Autorenreferat, IAB-Doku)

Die Forscher und Forscherinnen des Institutes für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) haben sich in ihrer Kurzstudie mit der Deutungs- und Umsetzungsproblematik des TaAM beschäftigt.

Die Studie finden sie hier: https://doku.iab.de/kurzber/2023/kb2023-10.pdf

Wir berichteten:

16/05/2023 Bilanz nach 4 Jahren Teilhabechancengesetz