Eckpunkte für die Einführung einer Erweiterten Herstellerverantwortung bei Textilien

Das Bundesumweltministerium hat die Eckpunkte für ein neues Textilgesetz vorgestellt. Mit der Einführung einer erweiterten Herstellerverantwortung soll der Textilsektor in Deutschland nachhaltiger gestaltet und den negativen Auswirkungen von Fast Fashion entgegengewirkt werden.

Im Rahmen dieser erweiterten Herstellerverantwortung werden Hersteller stärker in die Pflicht genommen: Sie sollen künftig finanziell und organisatorisch für die Sammlung, Sortierung und Verwertung von Alttextilien verantwortlich sein. Dazu müssen sie sich registrieren und sich an entsprechenden Organisationen beteiligen, die die praktische Umsetzung übernehmen.

Ein zentrales Element des Gesetzes ist die Ausgestaltung der Herstellerbeiträge. Diese richten sich nicht nur nach der Menge der in Verkehr gebrachten Textilien, sondern auch nach deren Umweltfreundlichkeit. Produkte, die langlebig, reparierbar und gut recycelbar sind, werden finanziell begünstigt. Gleichzeitig werden konkrete Zielvorgaben für Sammlung und Verwertung festgelegt, um eine funktionierende Kreislaufwirtschaft zu fördern.

Bestehende Strukturen und Akteure sollen bewusst in das System integriert werden. Neben öffentlichen und privaten Entsorgern spielen auch gemeinnützige Organisationen weiterhin eine wichtige Rolle. Ziel des Bundesumweltministeriums ist es, bewährte und effiziente Sammelstrukturen, insbesondere von Kommunen und karitativen Akteuren, zu erhalten.

Herstellerverantwortung bei Textilien

Zwei wichtige Punkte aus dem Papier für Soziale Unternehmen:

Gemeinnützige Sammler nach § 3 Abs. 17 KrWG sind nach EU-Recht privilegiert. Sie dürfen auch weiterhin freiwillig Alttextilien sammeln. Sie bedürfen hierfür keiner Anzeige nach § 18 KrWG mehr, da die Überlassungspflicht entfällt (s.o.). Straßenrechtliche Vorgaben bleiben hiervon unberührt. Gemeinnützige Sammler müssen sich aber einer Organisation für Herstellerverantwortung anschließen. Sie können jedoch selbst entscheiden, ob sie die gesammelten Alttextilien oder Teile davon der Organisation für Herstellerverantwortung übergeben. Tun sie dies nicht, so haben sie der zuständigen Behörde unter Angabe der betreffenden Organisation für Herstellerverantwortung die gesammelten und verwerteten Mengen zu berichten.“

Secondhandläden, Sozialkaufhäuser und Kleiderkammern sind zunächst nicht von dem Gesetz betroffen, sofern sie nur weiter tragbare Textilien annehmen. Denn die dort angenommenen Textilien sind keine Abfälle. Werden allerdings nicht verkaufte Textilien zu Abfall, gelten die allgemeinen Regeln des Textilgesetzes.“

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