Die Bundesagentur für Arbeit hat ihre Fachlichen Weisungen zu Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (MAT) überarbeitet. Ein Schwerpunkt der Aktualisierung liegt auf der Abgrenzung zulässiger Förderinhalte im Bereich der Deutschsprachförderung.
Die BA stellt klar, dass der Erwerb allgemeiner Deutschkenntnisse nicht zum Förderportfolio der Arbeitsförderung gehört. Für allgemeine Sprachkurse sind weiterhin die Länder sowie das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zuständig. Aufgabe der Arbeitsagenturen und Jobcenter ist es, Sprachförderbedarfe festzustellen und gegebenenfalls an entsprechende Angebote – insbesondere des BAMF – zu verweisen.
Berufsbezogene Deutschförderung kann jedoch weiterhin Bestandteil von Aktivierungsmaßnahmen sein, sofern sie unmittelbar auf die Aufnahme einer Beschäftigung oder Ausbildung ausgerichtet ist. Dabei geht es insbesondere um die Vermittlung von Fachsprache und berufsspezifischen Sprachkenntnissen.
Zugleich betont die BA, dass auch die Vorbereitung auf allgemeinbildende Sprachprüfungen nicht über MAT- oder AVGS-Maßnahmen gefördert werden kann. Dies gilt ausdrücklich auch vor dem Hintergrund der aktuell eingeschränkten Kursangebote des BAMF. Die bestehenden Zuständigkeiten für allgemeine Sprachförderung sollen dadurch nicht auf arbeitsmarktpolitische Maßnahmen übertragen werden.
