Das Steueränderungsgesetzes 2025 wurde am 10. September durch das Bundeskabinett beschlossen. Darin sind einige Änderungen zur Gemeinnützigkeit enthalten, die bis spätestens zum 1.1.2026 in Kraft treten sollen:
- Anhebung der Freigrenze für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb auf 50.000 Euro (§ 64 Absatz i 3 Satz 1 AO)
- Anhebung der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale auf 3.300 Euro bzw. 960 Euro (§ 3 Nummer 26, 26a EStG)
- Anhebung der Freigrenze bei der Pflicht 5 zur zeitnahen Mittelverwendung auf 100.000 Euro der (§ 55 Absatz 1 bei Nummer 5 Satz 4 AO)
- Verzicht auf eine Sphärenzuordnung von Einnahmen, bei Körperschaften mit Einnahmen unter 50.000 Euro (§ 64 Absatz 3 Satz 2 AO)
- Einführung von E-Sport als neuen gemeinnützigen Zweck (§ 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 21 AO)
- Photovoltaikanlagen als steuerlich unschädliche Betätigung bei der Gemeinnützigkeit (§ 58 Nummer 11 AO)
Quellen:
https://w9eg9znx6.hier-im-
https://www.iww.de/sb/
https://www.