Steueränderungsgesetzes 2025 beschlossen mit Auswirkungen auf das Gemeinnützigkeitsrecht

Das Steueränderungsgesetzes 2025 wurde am 10. September durch das Bundeskabinett beschlossen. Darin sind einige Änderungen zur Gemeinnützigkeit enthalten, die bis spätestens zum 1.1.2026 in Kraft treten sollen:

  • Anhebung der Freigrenze für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb auf 50.000 Euro (§ 64 Absatz i 3 Satz 1 AO)
  • Anhebung der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale auf 3.300 Euro bzw. 960 Euro (§ 3 Nummer 26, 26a EStG)
  • Anhebung der Freigrenze bei der Pflicht 5 zur zeitnahen Mittelverwendung auf 100.000 Euro der (§ 55 Absatz 1 bei Nummer 5 Satz 4 AO)
  • Verzicht auf eine Sphärenzuordnung von Einnahmen, bei Körperschaften mit Einnahmen unter 50.000 Euro (§ 64 Absatz 3 Satz 2 AO)
  • Einführung von E-Sport als neuen gemeinnützigen Zweck (§ 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 21 AO)
  • Photovoltaikanlagen als steuerlich unschädliche Betätigung bei der Gemeinnützigkeit (§ 58 Nummer 11 AO)

Quellen:
https://w9eg9znx6.hier-im-netz.de/hammer-eu/wordpress/?p=2962#
https://www.iww.de/sb/stiftung-und-steuern/gesetzesvorhaben-entwurf-eines-steueraenderungsgesetzes-2025-neuerungen-fuer-gemeinnuetzige-organisationen-zum-01012026-vorgesehen-f169260
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Pressemitteilungen/Finanzpolitik/2025/09/2025-09-10-steueraenderungsgesetz-2025.html

Gemeinnützigkeit

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