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Elftes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Das Gesetz tritt zum 01. Juli 2022 in Kraft. Die Änderungen sehen vor die Rechtsfolgen bei Pflichtverletzung in der Grundsicherung für Arbeitsuchende (§31a SGB II)bis zum 01.07.2023  auszusetzen. Bis dahin soll eine Neuregelung der Mitwirkungspflicht im Rahmen des Bürgergeldes erfolgen.

Sanktionen bei Meldeversäumnisse (§32 SGB II) sollten laut Referentenentwurf ebenfalls ausgesetzt werden. Im Gesetz ist nun geregelt, dass Meldeversäumnisse nur nach einem wiederholten Meldeversäumnis sanktioniert werden, sofern das erste Meldeversäumnis weniger als ein Jahr zurückliegt. Zudem wird die Minderung nicht wie bisher bei wiederholten Meldeversäumnissen aufsummiert, sondern bleibt auf 10% des maßgebenden Regelbedarfs begrenzt.

Elftes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vom 19. Juni 2022