Stärkung der Mitwirkungspflichten der Leistungsberechtigten – das 13. Änderungsgesetz zum SGB II aus Trägersicht

von Andreas Hammer, exklusiv für die bag arbeit e. V.

Das Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze ist im Bundesgesetzblatt verkündet und wird stufenweise in Kraft treten. Stand im Vorfeld die verkündete Abschaffung des Bürgergelds im Mittelpunkt, so steht im Folgenden die Eingliederung in Arbeit und Ausbildung aus Träger-Sicht im Blick.

 

Wesentliche Änderung

Es gibt mit der Gesetzesänderung nur eine wesentliche Änderung für Träger. Dabei handelt es sich um die Freie Förderung nach § 16f SGB II.
Die bisherige Form und die restriktive Handhabung durch Bundesagentur für Arbeit und Bund führten zu sehr kleinen Fallzahlen. Mit dem Änderungsgesetz wurde das Instrument weiterentwickelt (1(/2026: 5.560 Förderfälle). Das einschränkende Aufstockungs- und Umgehungsverbot entfällt künftig. Dafür wird der Budgetansatz für § 16f SGB II auf 10 Prozent des Eingliederungstitels (vor Umschichtung) gedeckelt. Das wird die künftige Nutzung ab dem 1.7.2026 erleichtern. Außerdem werden erwerbsfähige Leistungsberechtigte zur Zielgruppe, bei denen im Beratungsgespräch Bedarfe an gesundheitsfördernden Maßnahmen oder Rehabilitationsbedarfe festgestellt wurden. Dies ist vor allem für ausgelaufene rehapro-Projekte als Anschlussförderung interessant.

 

Weitere Änderungen

Bei der Förderung schwer erreichbarer junger Menschen gem. § 16h SGB II wurde eine Klarstellung vorgenommen. Es ist nun eindeutig, dass es um die Heranführung an Sozialleistungen aller Art geht und nicht spezifisch um Sozialleistungen des SGB II. Dies kann bei einigen Jobcentern zu einem Umdenken führen und die Engführung bisheriger Maßnahmen beenden.

 

Der § 16e SGB II wird erneut geändert (§ 16e SGB II im Wandel: Historie und Bewertung der Neuregelung durch das 13. Änderungsgesetz). Statt Langzeitarbeitslosen werden künftig Langzeitleistungsbeziehende gefördert. Begründung: so können mehr Teilnehmende erreicht werden. Diese Begründung ist allerdings nicht konsistent. Denn bisher war es gerade das Ziel des Bundes den Kreis der Förderfähigen klein zu halten. Das Instrument ist in seiner Nutzung kontinuierlich im Rückgang. Jedes fünfte Jobcenter nutzt § 16e SGB II derzeit gar nicht mehr (Jedes 5. Jobcenter ohne Eingliederung von Langzeitarbeitslosen nach § 16e SGB II). Eine Trendwende wäre nur zu erwarten, wenn der Bund das Budget für die Jobcenter und die Verpflichtungsermächtigungen (VE) stark erhöhen würde. Gleiches gilt auch für die Teilhabe am Arbeitsmarkt gem. § 16i SGB II (vgl. Teilhabe am Arbeitsmarkt: weiterer Rückgang zu Beginn 2026), das allerdings nicht geändert wurde: Teilnahmezahlen im Sinkflug, eng definierte Zielgruppe, zu geringes Budget und VE. Auch hier wäre es zielführend die Zahl der Förderfähigen zu erhöhen.

Ein nachhaltiger Aufbau von Arbeitsplätzen ist für beide Instrumente nur dann realistisch, wenn Förderbedingungen und Finanzierung langfristig gesichert und planbar sind.

Einflüsse auf die Zahl der Teilnehmenden an Maßnahmen

Neben den Instrumenten haben andere Änderungen einen Einfluss auf die Zahl der Teilnehmenden.

Negativ könnte sich der Vermittlungsvorrang auswirken, sofern er die vom Bund beabsichtigte Wirkung entfaltet („Arbeitsvermittlung ohne Angebot? Zur Grenzen des Vermittlungsvorrangs im deutschen Arbeitsmarkt“). Die neue Formulierung sieht die Vermittlung vor Gewährung von Passivleistungen vor. Damit werden Maßnahmen bei Trägern nachrangig.

Wie bereits erwähnt hat das Budget der Jobcenter einen entscheidenden Einfluss auf die Zahl der Teilnehmenden an Maßnahmen. Sowohl im Bundeshaushalt 2026 als auch 2027 ist keine nennenswerte Erhöhung für Eingliederungsleistungen vorgesehen. Die oft genannte zusätzliche Milliarde bezieht auf den letzten Haushaltsentwurf der Ampelregierung. Tatsächlich ist die Zunahme der Eingliederungsmittel geringer (Soll 2015: 4,1 Mrd. €, Soll: 2026: 4,7 Mrd. €) und real – also inflationsbereinigt weniger („Eingliederung von Arbeitslosen im SGB II – reale Mittelplanung 2024 so niedrig wie nie“). Da die Mittel für Verwaltungskosten für die Jobcenter nicht auskömmlich sind, werden die Jobcenter wieder Umschichtungen vornehmen müssen – zuletzt in der Größenordnung von etwa 1 Mrd. €.

Positive Einflüsse auf die Zahl der Teilnehmenden an Maßnahmen könnten einige Änderungen bei der Zumutbarkeit geben:

  • Arbeit/Maßnahmen sind für Erziehende ab dem 14. Lebensmonat des Kindes (bisher ab dem 36. Monat) zumutbar, sofern die Kinderbetretung gewährleistet ist. Dies könnte spezifische Maßnahmen denkbar werden lassen wie auch weitere Teilnehmende. Die Versorgungssituation mit Kinderbetreuungsplätzen ist regional allerdings sehr verschieden.
  • Bei Selbständigen soll die Tragfähigkeit ihrer Selbständigkeit spätestens nach einem Jahr geprüft werden. Ist diese nicht gegeben, ist die Aufnahme einer abhängigen Beschäftigung zumutbar. Auch für diese Gruppe könnten besondere Maßnahmen entwickelt werden und zu weitere Teilnehmenden führen. Allerdings ist die Zielgruppe sehr klein (Selbständige in der Grundsicherung: vergessen oder verschont?).
  • Im Gesetz ist nun verankert, dass erwerbsfähige Leistungsberechtigte Vollzeit arbeiten sollen. Das ist inhaltlich nichts neues, kann aber – da nun im Gesetzestext aufgenommen – zu einer Intensivierung der Einforderung der Vollzeittätigkeit führen. Denkbar wären hier spezifische Maßnahmen zur Ausweitung des Erwerbsvolumens, z. B. für Minijobber*innen, wie es sie teilweise schon gibt.

Unklare Effekte

  • Die beschlossene Verschärfung von Sanktionen und Meldepflichten kann theoretisch eine bessere Maßnahmeauslastung oder auch zu mehr Teilnehmenden führen oder zur Beendigung vom Leistungsbezug führen. Bislang gibt es keine wissenschaftlich belastbaren Wirkungsanalysen, die eine solche Folge bestätigen würden.
  • Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit werden nun generell unterstellt, wenn Leistungsberechtigte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen wiederholt zur Entschuldigung der Nichtwahrnehmung von Meldeterminen oder von Terminen bei potenziellen Arbeitgebern vorlegen. Das könnte zu mehr Maßnahmeeintritten oder zu mehr Austritten aus dem Leistungsbezug führen.

Änderung im SGB III

Im SGB III wurde eine Rechtsgrundlage analog zu § 16h SGB II geschaffen: § 31b SGB III Förderung schwer zu erreichender junger Menschen. Hier können Träger zusätzliche Maßnahmen anbieten und umsetzen. Dies ist vor allem für Träger der Jugendhilfe und von Maßnahmen nach § 16h SGB II besonders geeignet.

Was fehlt

Was im Änderungsgesetz fehlt ist die Weiterentwicklung der Förderinstrumente, insbesondere der Arbeitsgelegenheiten und Qualifizierungen, die Lockerung des Vergaberechts sowie verlässliche und planbare Budgets.

Perspektive

Im 13. Änderungsgesetz geht es um die Verschärfung von Sanktionen bei Pflichtverletzung und Meldeversäumnissen und von Zumutbarkeit für eine wirksame Förderung von Leistungsberechtigten und weniger um eine finanziell geförderte Eingliederung in Arbeit/Ausbildung selbst. Positive Ausnahme ist die Freie Förderung, die zu kreativen und innovativen Förderansätzen führen kann. Die aktuelle Diskussion um den Sozialstaat und Sozialleistungen (Staatsausgaben und Sozialleistungen – zu hoch?) lässt außerdem befürchten, dass eine finanzielle Ausweitung der Mittel im SGB II für die Integration von arbeitslosen und arbeitsuchenden Personen in den nächsten Jahren nicht ansteht. Darauf werden Träger mit Anpassungen ihrer Geschäftsmodelle reagieren müssen.

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